Die neue Verordnung über die Feuerbeschau

Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde in Bayern die neue Verordnung über die Feuerbeschau eingeführt (GVBl S. 270). Im Vergleich zur  früheren Verordnung vom 12. Dezember 1980 (GVBl S. 734) haben sich  wesentliche Änderungen ergeben.  Im folgenden sollen die Änderungen dargelegt sowie Hinweise zur Ausbildung eines Feuerbeschauers gegeben und beispielhaft ein Konzept zur weiteren Durchführung der Feuerbeschau in den Gemeinden vorgestellt werden.

  1. Neue Rechtslage
  2. Ausbildung von Feuerbeschauern
  3. Empfehlungen für die Durchführung der Feuerbeschau
  4. Zusammenfassung
  5. Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)
  6. Fragen und Antworten zur neuen Verordnung
  7. Gegenüberstellung der alten und neuen Verordnung über die Feuerbeschau

 

1. Neue Rechtslage

Während es in der Verordnung über die Feuerbeschau vom 12. Dezember 1980 um die Feststellung „brandgefährlicher Zustände“ ging, wird in § 1 der neuen Verordnung über die Feuerbeschau nunmehr  deutlich herausgestellt, dass die Feuerbeschau dazu dient, Gefahren zu verhüten. Dabei sind Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz genannt. Weil aber bei Bränden stets mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen ist und Gefahren für Personen im Brandfall erst dann nicht mehr bestehen, wenn die Feuerwehr das Gebäude durchsucht und eventuell darin befindliche Personen gerettet hat, ist die praktische Bedeutung einer Unterscheidung von Gefahren für Leben und Gesundheit und von Gefahren für Eigentum oder Besitz gering.

Nach § 2 FBV unterliegen der Feuerbeschau Gebäude, insbesondere Sonderbauten und sonstige Anlagen und Gegenstände; dies allerdings nur dann, wenn dort Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben könnten oder konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen. Mit dieser Formulierung soll ausgedrückt werden, dass im Grundsatz jedes Gebäude der Feuerbeschau unterliegt, wenn dort entweder Gefahren oder konkrete Anhaltspunkte auf vorhandene Gefahren vorliegen.

Unabhängig davon wird der Schwerpunkt der Feuerbeschau in der Praxis bei den Sonderbauten und beim sogenannten Nutzerfehlverhalten liegen, das in bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die sich vorrangig mit der Gestaltung der Gebäude beschäftigen, nur in beschränktem Umfang (soweit es in Sonderbauverordnungen Betriebsvorschriften gibt)  geregelt werden kann.

In § 3 FBV ist unverändert festgelegt, dass die Feuerbeschau den Gemeinden obliegt. Allerdings bekommen die Gemeinden in § 3 Abs. 2 nunmehr einen wesentlich größeren Handlungsspielraum, die Häufigkeit, die Art und Weise der Durchführung und die beauftragten Personen oder Institutionen zweckmäßig festzulegen. Die bisherigen Prüffristen (ordentliche Feuerbeschau) sind ersatzlos entfallen; künftig sind die Prüffristen grundsätzlich aus dem Gefahrenpotential abzuleiten.

Die Gemeinden können die Feuerbeschau durch eigenes Personal durchführen (z.B. durch hauptamtliche Feuerwehrbedienstete einer Werk- oder Berufsfeuerwehr) oder sich auch ihrer eigenen Feuerwehr, einer Institution (z.B. Berufsfeuerwehr einer Stadt) oder einer geeigneten Privatperson (z.B. Angehöriger einer Werk- oder Berufsfeuerwehr oder ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender) bedienen, soweit diese die erforderlichen Kenntnisse besitzen und zur Aufgabenwahrnehmung bereit sind. Je nach Konzeption der Feuerbeschau in einer Gemeinde muss dabei berücksichtigt werden, dass die Festlegung, wo, wann und was durch die Feuerbeschau überprüft und wer mit der Durchführung der Überprüfung beauftragt wird, eine Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist.

Auch der Abschluss von Zweckvereinbarungen gemäß Art. 8 f. KommZG zwischen mehreren Gemeinden oder die Vergabe von Prüfaufträgen für bestimmte Anlagen (Gebäudeteile), Gebäude oder Gebiete an Firmen oder Sachverständige ist nun möglich; entscheidend ist auch hier nur der Sachverstand des Feuerbeschauers bezüglich der vermuteten Gefahren und der zu prüfenden Gebäude einschließlich ihrer brandschutztechnischen und haustechnischen Einrichtungen sowie der organisatorischen Vorkehrungen. Die Gemeinden können also je nach Anzahl und Art der zu prüfenden Gebäude künftig zwischen der Ausbildung eigener Feuerbeschauer und der Beauftragung gemeindefremder Kräfte wählen.

Bei der Feuerbeschau ist es zweckmäßig und empfehlenswert, die Überprüfung mit der zuständigen Bauaufsichts- oder Genehmigungsbehörde und ggf. auch mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt abzustimmen.

Neu und von großer Bedeutung ist die in § 3 Abs. 2 FBV geregelte und letztlich auch aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung resultierende Pflicht der Gemeinden, eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen; je konkreter die Anhaltspunkte für gefährliche Zustände sind, um so eher wird sich der Ermessensspielraum der Gemeinde zur Verpflichtung verdichten, die Feuerbeschau durchzuführen. Dies wird am folgenden Beispiel deutlich:

Ein Bürger ruft bei der Gemeinde an und teilt die Lagerung brennbarer Stoffe im Treppenraum eines Wohnhauses (vgl. § 13 Abs. 1 VVB) mit. Dieser Mitteilung muss die Gemeinde nachgehen und eine Ortseinsicht/Feuerbeschau vornehmen.

Gänzlich neu in der Feuerbeschauverordnung ist § 3 Abs. 4 FBV, wonach die Gemeinden die Durchführung der Feuerbeschau auch auf Betriebe und sonstige Einrichtungen übertragen können, sofern dort eine anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehr (Art. 15 BayFwG) besteht.

Dies hat sich als notwendig erwiesen, weil kleinen Gemeinden, in deren Gebiet großtechnische Anlagen liegen (z.B. Kernkraftwerke), nicht deren Überprüfung zugemutet werden kann.

Andererseits haben die Betreiber dieser Anlagen hochqualifizierte Kräfte mit detaillierten Anlagenkenntnissen und Zutrittsberechtigungen, die Gefahren in der Anlage sicher erkennen und ihre Beseitigung veranlassen können. Wichtig ist bei dieser Vorschrift, dass die Gemeinde Herr des Verfahrens bleibt, d.h. sie kann die Feuerbeschau im Einzelfall oder befristet oder auch mit Bedingungen übertragen und Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen. Sollte eine Gemeinde Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und dem Ergebnis der Feuerbeschau durch die Werkfeuerwehr des Betreibers haben, kann sie die Feuerbeschau auch von Sachverständigen (allerdings nicht auf Kosten des Betreibers) durchführen lassen.

Soweit die Gemeinden die Feuerbeschau auf einen Betrieb oder eine Einrichtung übertragen, wird für den Betreiber der Anlage seine an sich schon vorhandene Eigenverantwortlichkeit noch weiter dahingehend konkretisiert, dass er auch die Feuerbeschau in seiner Anlage durchführen und vorhandene Gefahren beseitigen muss. Die Durchführung der Feuerbeschau ist damit haftungsrechtlich nicht der Gemeinde, sondern dem Betreiber zuzurechnen. Für die Werkfeuerwehr eines Betriebes ist die Feuerbeschau eine Möglichkeit, sich auch im vorbeugenden Brandschutz (vgl. Berufsfeuerwehr) noch stärker durchzusetzen.

In § 5 FBV wird - wie auch in § 2 FBV - darauf verzichtet, die Prüfgegenstände der Feuerbeschau abschließend aufzuzählen; es sollte gerade nicht abschließend festgelegt werden, welche Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall zweckmäßig oder nützlich sind. Aus den genannten Beispielen, „die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen“ wird jedoch deutlich, dass Prüfgegenstände alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen sind, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder eine Rolle spielen. Insofern ist hier auch der Zusammenhang mit der Begriffserklärung der Feuerbeschau in § 1 zu erkennen, weil eine rasche und problemlose Bekämpfung der (erfahrungsgemäß nicht völlig vermeidbaren) Brände in erster Linie dazu dient, Gefahren für Leben, Gesundheit und Besitz durch Brände zu begrenzen und schnell ohne weitere Folgeschäden zu beseitigen.

Die Frage, ob aus Gründen des Brandschutzes eine wesentliche Änderung genehmigter oder geduldeter Gebäude oder deren Nutzung erforderlich ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerbeschau. Dies soll von den Bauaufsichtsbehörden zusammen mit den Eigentümern und Betreibern entschieden werden. Inhalt der Feuerbeschau ist im wesentlichen die Feststellung der Mängel und die Forderung, diese abzustellen. Jedoch muss die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FBV (am besten schriftlich) unterrichtet werden, sofern aufgrund der Feuerbeschau bauliche Änderungen in oder an einem Gebäude notwendig sind. Dabei können selbstverständlich auch Vorschläge für einzelne Maßnahmen vorgebracht werden.

Der verfahrensmäßige Ablauf ist wie bisher gleichgeblieben. Nach Feststellung der Mängel und der Information des Eigentümers/ Betreibers erfolgt zu gegebener Zeit eine Nachschau, bei der die vorher festgestellten Mängel nochmals überprüft werden. Bei der Nachschau kann dann eine weitere Frist zur Behebung der Mängel zugestanden oder aber eine kostenpflichtige Anordnung zur Behebung der Mängel erlassen werden. Die Form sollte unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewählt werden.

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2. Ausbildung von Feuerbeschauern

Da es in Bayern keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausbildung von Feuerbeschauern gibt, können nachfolgend nur Vorschläge zu Ausbildungsinhalten dargestellt werden, um eine der Aufgabe entsprechende Qualifikation zu erreichen. Die Vorschläge beziehen sich in erste Linie auf einen Feuerbeschauer in großstädtischen Ballungsgebieten. In ländlichen Bereichen muss sich die Ausbildung am vorhandenen Gefahrenpotential orientieren.

a)      Vorbeugender Brandschutz

Hier sollten Grundlagen in den Gebieten

  • Baukunde z.B. Gebäude geringer und mittlerer Höhe;
  • Baurecht z.B. BayBO, VStättV, GastBauV
  • Baulicher Brandschutz z.B. Brandwände, Brandschutztore
  • Technische Brandschutzeinrichtungen z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzüge;
  • Organisatorische Brandschutzeinrichtungen z.B. Brandschutzordnung nach DIN 14 096

vermittelt werden.

b) Technik

Brandgefahren können von Elektro- und Gasinstallationen sowie technischen Anlagen beziehungsweise von Einrichtungen oder Produktionsverfahren ausgehen. Der Feuerbeschauer ist hier nur soweit zu schulen, dass bei einer Besichtigung augenfällige Mängel erkannt werden können. Ansonsten empfiehlt es sich,  für diese Bereiche die Kenntnisse besonderer Sachverständiger heranzuziehen. Sie können auch durch eine entsprechende berufliche Vorbildung des Feuerbeschauers abgedeckt werden.

c) Abwehrender Brandschutz

Die Auswirkungen von Brandgefahren können nur eingeschätzt werden, wenn der Feuerbeschauer  Kenntnisse und praktische Erfahrungen im abwehrenden Brandschutz besitzt. Nur wer die Gewalt, die Tücke und die schnelle Ausbreitung von Feuer und Rauch aus eigener Anschauung kennt, kann am „kalten Objekt“ die Folgen von baulichen oder betrieblichen Mängeln bei Ausbruch eines Brandes richtig einschätzen. Zudem dient eine Feuerbeschau auch der Vorbereitung eines möglichen Feuerwehreinsatzes.

Es sind daher auch einsatztaktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Führung selbstständiger taktischer Feuerwehreinheiten wünschenswert. Darüber hinaus erleichtert eine Ausbildung als Drehleitermaschinist die Beurteilung der Zugänglichkeit baulicher Anlagen insbesondere auch dann, wenn Feuerwehrleitern als zweiter Rettungsweg vorgesehen sind.

Da sich die feuerwehrtechnische Ausbildung im wesentlichen am abwehrenden Brandschutz orientiert, sollten folgende Bereiche bei der Ausbildung eines Feuerbeschauers berücksichtigt werden:

  • Brandursachen
  • Brennbare Stoffe
  • Brand- und Löschlehre
  • Gefahren der Einsatzstelle
  • Gefahrstoffe, Umweltschutz

Als Grundausbildung können die Ausbildungsinhalte mindestens eines Gruppenführer-Lehrganges an einer Staatlichen Feuerwehrschule (besser einer Zugführer-Ausbildung) angesehen werden.

d) Feuerbeschau

Der Feuerbeschauer sollte die rechtlichen Grundlagen und Zielsetzungen der Feuerbeschau kennen (Bayer. Feuerwehrgesetz, Verordnung über die Feuerbeschau, Richtlinien und Durchführungserlasse). Zusätzlich ist die Unterschiedlichkeit der feuerbeschaumöglichen Objekte zu verdeutlichen.

Im Rahmen der Organisation und Abwicklung ist der praktische Verfahrensweg bei der Durchführung einer Feuerbeschau zu vermitteln. Dies reicht von der Anmeldung über die zielgerichtete Begehung eines Gebäudes bis zur Mängelfeststellung und -beseitigung sowie der Organisation einer Nachschau.

Durch Aktenstudium der genehmigten Baupläne einer bestehenden Anlage erfolgt die Vorbereitung einer Feuerbeschau. Nur bei Kenntnis der genehmigten Zustände können bauliche Eingriffe oder Nutzungsänderungen erkannt werden. Voraussetzung hierfür ist die Fähigkeit, Baupläne und ihre Symbole entschlüsseln zu können.

Bei der Mängelkunde sollte der Feuerbeschauer über die häufigsten baulichen und betrieblichen Mängel unterrichtet sein und dahingehend geschult werden, diese umgehend zu erkennen.

Da gemeindliche Anordnungen zur Mängelbeseitigung Verwaltungsakte darstellen, ist die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen notwendig. Die Anforderungen zur Beseitigung baulicher Mängel bei bestehenden, rechtmäßig errichteten Anlagen setzen das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus. Sofern „Gefahr im Verzug“ ist und die zuständige Behörde nicht rechtzeitig eingreifen kann, ist jede Ordnungsbehörde befugt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Viele Anordnungen, die auf einer Feuerbeschau beruhen, sind Ermessensentscheidungen. Für die fehlerfreie Handhabung dieser Begriffe sollten zumindest Grundkenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des entsprechenden Ordnungsrechts vermittelt werden.

Bei der Durchführung einer Feuerbeschau ist eine enge Zusammenarbeit mit zahlreichen Behörden erforderlich, insbesondere mit der unteren Bauaufsichtsbehörde, oft auch mit dem Gewerbeaufsichtsamt. Zuständigkeiten, Aufgaben und Organisation der Behörden sowie der richtige und zweckmäßige verwaltungstechnische Umgang untereinander müssen daher dem Feuerbeschauer bekannt sein.

Planung und Organisation der Feuerbeschau sowie die Auswertung, die Bearbeitung und Verwaltung der Ergebnisse bedingen einen hohen Schreib- und Verwaltungsaufwand. Durch Einsatz der EDV und spezieller Programme lässt sich diese Arbeit erleichtern und effizienter gestalten. Nicht zuletzt ermöglicht erst die EDV eine statistische Auswertung.

e) Allgemeine Grundlagen

Bei einer Feuerbeschau wird der persönliche Kontakt zum Bürger hergestellt. Erfolg oder Misserfolg einer Feuerbeschau hängt oftmals vom persönlichen Auftreten des Feuerbeschauers ab. Neben fundiertem Fachwissen sollte daher der Umgang mit dem Bürger vermittelt werden.

Stichwortartige Übersicht zu den Grundlagen und Kenntnissen eines Feuerbeschauers:

Vorbeugender Brandschutz

Technik

Abwehrender Brandschutz

Feuerbeschau

Verwaltungs-
Kunde

EDV

Allgemeine Grundlagen

             

Baukunde


Baurecht


Baulicher
Brandschutz

Technische
Brandschutzein-
richtungen

Organisatorische
Brandschutzein-
richtungen

Bei Besichtigungen sollten augenfällige

Mängel an Elektro- und Gasinstallationen sowie an technischen Anlagen und Produktionsverfahren erkannt werden.

Einsatztaktische Kenntnisse und Erfahrungen

Ausbildung als Drehleiter-maschinist von Vorteil

Aufbereitung folgender  wichtiger Gesichtspunkte:
·       Brandursachen
·       Brennbare Stoffe
·       Brand- und
·       Löschlehre
·       Gefahren der Einsatzstelle
·       Gefahrstoffe, Umweltschutz

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Feuerbeschau

Organisation und Abwicklung

Planbearbeitung

Mängelkunde

Rechtliche Grundlagen der Mängelbeseitigung

Kenntnisse der Zuständigkeiten

Aufgaben und Organisation der Behörden,

insbesondere der  unteren Bauausichts-behörde

Unbedingt erforderlich ist der Einsatz von Personal-computern und notwendigen
Anwenderprogrammen

Gewandter Umgang mit Bürgern


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3. Empfehlungen für die Durchführung der Feuerbeschau

Vor einer Entscheidung der Gemeinden über die Art der Durchführung der Feuerbeschau sollte zuerst das Gefahrenpotential im Gemeindegebiet abgeschätzt werden. Anhand der Zahl und der Art der Gebäude, die auf Grund der gemeindlichen Bemühungen um einen guten Brandschutz durch die Feuerbeschau überprüft werden sollen (z.B. Kindergärten, Beherbergungsstätten) und der Gebäude, bei denen brandschutztechnische Defizite bekannt sind oder angenommen werden können, kann entschieden werden, ob die Feuerbeschau besser durch einen eigenen Feuerbeschauer (ggf. zusammen mit anderen Gemeinden) oder durch externe Sachverständige durchgeführt werden soll. Auch bei der Beauftragung externer Sachverständiger verbleibt die Verantwortung für die Feuerbeschau und ihre organisatorisch-verwaltungsmäßige Abwicklung jedoch bei der Gemeinde.

Hat sich die Gemeinde zur Durchführung der Feuerbeschau mit eigenen Kräften entschlossen, müssen diese so aus- und fortgebildet werden, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Hierzu ist eine Teilnahme am Seminar der Bayerischen Verwaltungsschule über die Feuerbeschau sicher ein guter Anfang der Ausbildung; es bedarf jedoch unter Umständen jahrelanger weiterer Aus- und Fortbildung sowie praktischer Tätigkeit des gemeindlichen Feuerbeschauers, bis er schwierige Prüfaufgaben z.B. in Gewerbe, Industrie oder im Forschungsbereich selbstständig und sicher durchführen kann.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, bei der Feuerbeschau die örtliche Feuerwehr auch weiterhin beizuziehen, um deren Fachwissen im abwehrenden Brandschutz in die Überprüfung einzubeziehen. Außerdem kann die Feuerwehr dabei Ortskenntnis in den Gebäuden erlangen und ggf. vorhandene Feuerwehreinsatzpläne überprüfen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde sollte von einer Feuerbeschau informiert werden, in geeigneten Fällen kann sie auch um Teilnahme an der Feuerbeschau gebeten werden.

Die Gebäude, die im Rahmen der Feuerbeschau überprüft werden, können heute zweckmäßig mit EDV-Technik erfasst werden, so dass insbesondere der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feuerbeschau rasch und sicher dokumentiert werden können. Da nach der neuen Feuerbeschau-Verordnung die regelmäßigen Feuerbeschautermine entfallen sind, können damit auch individuelle Terminvormerkungen aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Feuerbeschau sowie der Art und Nutzung des Gebäudes, seines Alters und z.B. der Zuverlässigkeit des Betreibers festgelegt werden. In Gebäuden mit einem besonderen Gefahrenpotential wie radioaktiven Stoffen oder Stoffen, die dem Gentechnikgesetz oder dem Bundesseuchengesetz unterliegen, sollte ggf. weiterhin eine regelmäßige Überprüfung durchgeführt werden.

Sofern eine Feuerbeschau durchgeführt wird, ist es stets von Vorteil, wenn der genehmigte Zustand des Gebäudes bekannt ist (z.B. aus der Baubeschreibung und dem Genehmigungsbescheid bzw. den darin enthaltenen Auflagen). Wie bisher sollte man eine Feuerbeschau mit den Eigentümern/Betreibern in der Regel vorher vereinbaren. Bei der Begehung sollten festgestellte Mängel nach Möglichkeit gleich benannt und ggf. hinterfragt werden; zudem sollte die vorschriftsmäßige Gestaltung erklärt und begründet werden. Dies stellt hohe Anforderungen an den Feuerbeschauer und sein fachtechnisches Wissen. Bei speziellen technischen Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. Brandmeldeanlagen oder Entrauchungsanlagen, empfiehlt es sich, die Funktionsfähigkeit im Rahmen der Feuerbeschau unmittelbar festzustellen oder, wenn dies nicht möglich oder nicht angebracht sein sollte, entsprechende Nachweise von Sachverständigen zu verlangen. Wenn technische Einzelheiten derartiger Anlagen in die Überprüfung einbezogen werden, müssen die entsprechenden Fachkenntnisse vorhanden sein.

Nach jeder Feuerbeschau sollte ein Protokoll erstellt werden. Dort sind die festgestellten Mängel (wenn möglich mit Rechtsgrundlage) darzustellen und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten. Wichtig ist, dass bestimmte Mängel oft auf verschiedene Weise beseitigt werden können; wenn z.B. wegen einer nicht mehr benutzbaren Feuerwehrzufahrt in einem Wohngebäude der zweite Rettungsweg über Feuerwehrleitern nicht mehr gegeben ist, kann die Feuerwehrzufahrt wiederhergestellt werden oder es können ortsfeste Notabstiege oder Abstiegstreppen angeordnet werden. Welche Maßnahme nun durchgeführt wird, obliegt der Entscheidung des Eigentümers oder Betreibers und hat einen Zusammenhang mit den jeweils notwendigen Aufwendungen und dem Nutzungskonzept des Gebäudes. Allerdings ist denkbar, dass bestimmte Änderungen an bestehenden Gebäuden (bau)genehmigungspflichtig sind (vgl. Art. 63 BayBO).

Je nach Mangel sollte eine entsprechende Frist zur Beseitigung des Mangels zugestanden werden. Nach dieser Frist sollte eine Nachschau durchgeführt werden. Werden bei dieser Nachschau die gleichen Mängel erneut festgestellt und ist der Eigentümer oder Betreiber offensichtlich nicht gewillt, die Mängel zu beseitigen, kann eine kostenpflichtige Anordnung zur Mängelbeseitigung erfolgen.

Sollte im Rahmen einer Feuerbeschau festgestellt werden, dass Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen vorgenommen wurden oder auch notwendig sind (z.B. Schaffung eines zweiten baulichen Rettungsweges), muss in jedem Fall die Bauaufsichtsbehörde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FBV); diese trifft auch die Entscheidung, ob die Änderungen hingenommen werden oder ob bauaufsichtliche Forderungen notwendig sind. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht.

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4. Zusammenfassung

Die neue Verordnung über die Feuerbeschau ermöglicht deutlich mehr als die Verordnung aus dem Jahre 1980 den Gemeinden ein ihren Verhältnissen gemäßes Vorgehen bei der Feuerbeschau. Es ist zu hoffen und zu wünschen, dass die Gemeinden ihre Aufgabe zur Sicherstellung des Brandschutzes ernst nehmen und die notwendigen Prüfungen durchführen. Darüber hinaus ist es im Interesse und im Sinne der Sicherheit der Bürger, wenn die nach wie vor viel zu hohen Personen- und Sachschäden bei Bränden durch vorbeugende Maßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau verringert werden könnten.

Jürgen Weiß

Landratsamt München

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