Die neue Verordnung über die FeuerbeschauMit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde in Bayern die neue Verordnung über die Feuerbeschau eingeführt (GVBl S. 270). Im Vergleich zur früheren Verordnung vom 12. Dezember 1980 (GVBl S. 734) haben sich wesentliche Änderungen ergeben. Im folgenden sollen die Änderungen dargelegt sowie Hinweise zur Ausbildung eines Feuerbeschauers gegeben und beispielhaft ein Konzept zur weiteren Durchführung der Feuerbeschau in den Gemeinden vorgestellt werden.
Während es in der Verordnung über die Feuerbeschau vom 12. Dezember 1980 um die Feststellung „brandgefährlicher Zustände“ ging, wird in § 1 der neuen Verordnung über die Feuerbeschau nunmehr deutlich herausgestellt, dass die Feuerbeschau dazu dient, Gefahren zu verhüten. Dabei sind Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz genannt. Weil aber bei Bränden stets mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen ist und Gefahren für Personen im Brandfall erst dann nicht mehr bestehen, wenn die Feuerwehr das Gebäude durchsucht und eventuell darin befindliche Personen gerettet hat, ist die praktische Bedeutung einer Unterscheidung von Gefahren für Leben und Gesundheit und von Gefahren für Eigentum oder Besitz gering. Nach § 2 FBV unterliegen der Feuerbeschau Gebäude, insbesondere Sonderbauten und sonstige Anlagen und Gegenstände; dies allerdings nur dann, wenn dort Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben könnten oder konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen. Mit dieser Formulierung soll ausgedrückt werden, dass im Grundsatz jedes Gebäude der Feuerbeschau unterliegt, wenn dort entweder Gefahren oder konkrete Anhaltspunkte auf vorhandene Gefahren vorliegen. Unabhängig davon wird der Schwerpunkt der Feuerbeschau in der Praxis bei den Sonderbauten und beim sogenannten Nutzerfehlverhalten liegen, das in bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die sich vorrangig mit der Gestaltung der Gebäude beschäftigen, nur in beschränktem Umfang (soweit es in Sonderbauverordnungen Betriebsvorschriften gibt) geregelt werden kann. In § 3 FBV ist unverändert festgelegt, dass die Feuerbeschau den Gemeinden obliegt. Allerdings bekommen die Gemeinden in § 3 Abs. 2 nunmehr einen wesentlich größeren Handlungsspielraum, die Häufigkeit, die Art und Weise der Durchführung und die beauftragten Personen oder Institutionen zweckmäßig festzulegen. Die bisherigen Prüffristen (ordentliche Feuerbeschau) sind ersatzlos entfallen; künftig sind die Prüffristen grundsätzlich aus dem Gefahrenpotential abzuleiten. Die Gemeinden können die Feuerbeschau durch eigenes Personal durchführen (z.B. durch hauptamtliche Feuerwehrbedienstete einer Werk- oder Berufsfeuerwehr) oder sich auch ihrer eigenen Feuerwehr, einer Institution (z.B. Berufsfeuerwehr einer Stadt) oder einer geeigneten Privatperson (z.B. Angehöriger einer Werk- oder Berufsfeuerwehr oder ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender) bedienen, soweit diese die erforderlichen Kenntnisse besitzen und zur Aufgabenwahrnehmung bereit sind. Je nach Konzeption der Feuerbeschau in einer Gemeinde muss dabei berücksichtigt werden, dass die Festlegung, wo, wann und was durch die Feuerbeschau überprüft und wer mit der Durchführung der Überprüfung beauftragt wird, eine Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist. Auch der Abschluss von Zweckvereinbarungen gemäß Art. 8 f. KommZG zwischen mehreren Gemeinden oder die Vergabe von Prüfaufträgen für bestimmte Anlagen (Gebäudeteile), Gebäude oder Gebiete an Firmen oder Sachverständige ist nun möglich; entscheidend ist auch hier nur der Sachverstand des Feuerbeschauers bezüglich der vermuteten Gefahren und der zu prüfenden Gebäude einschließlich ihrer brandschutztechnischen und haustechnischen Einrichtungen sowie der organisatorischen Vorkehrungen. Die Gemeinden können also je nach Anzahl und Art der zu prüfenden Gebäude künftig zwischen der Ausbildung eigener Feuerbeschauer und der Beauftragung gemeindefremder Kräfte wählen. Bei der Feuerbeschau ist es zweckmäßig und empfehlenswert, die Überprüfung mit der zuständigen Bauaufsichts- oder Genehmigungsbehörde und ggf. auch mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt abzustimmen. Neu und von großer Bedeutung ist die in § 3 Abs. 2 FBV geregelte und letztlich auch aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung resultierende Pflicht der Gemeinden, eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen; je konkreter die Anhaltspunkte für gefährliche Zustände sind, um so eher wird sich der Ermessensspielraum der Gemeinde zur Verpflichtung verdichten, die Feuerbeschau durchzuführen. Dies wird am folgenden Beispiel deutlich: Ein Bürger ruft bei der Gemeinde an und teilt die Lagerung brennbarer Stoffe im Treppenraum eines Wohnhauses (vgl. § 13 Abs. 1 VVB) mit. Dieser Mitteilung muss die Gemeinde nachgehen und eine Ortseinsicht/Feuerbeschau vornehmen. Gänzlich neu in der Feuerbeschauverordnung ist § 3 Abs. 4 FBV, wonach die Gemeinden die Durchführung der Feuerbeschau auch auf Betriebe und sonstige Einrichtungen übertragen können, sofern dort eine anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehr (Art. 15 BayFwG) besteht. Dies hat sich als notwendig erwiesen, weil kleinen Gemeinden, in deren Gebiet großtechnische Anlagen liegen (z.B. Kernkraftwerke), nicht deren Überprüfung zugemutet werden kann. Andererseits haben die Betreiber dieser Anlagen hochqualifizierte Kräfte mit detaillierten Anlagenkenntnissen und Zutrittsberechtigungen, die Gefahren in der Anlage sicher erkennen und ihre Beseitigung veranlassen können. Wichtig ist bei dieser Vorschrift, dass die Gemeinde Herr des Verfahrens bleibt, d.h. sie kann die Feuerbeschau im Einzelfall oder befristet oder auch mit Bedingungen übertragen und Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen. Sollte eine Gemeinde Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und dem Ergebnis der Feuerbeschau durch die Werkfeuerwehr des Betreibers haben, kann sie die Feuerbeschau auch von Sachverständigen (allerdings nicht auf Kosten des Betreibers) durchführen lassen. Soweit die Gemeinden die Feuerbeschau auf einen Betrieb oder eine Einrichtung übertragen, wird für den Betreiber der Anlage seine an sich schon vorhandene Eigenverantwortlichkeit noch weiter dahingehend konkretisiert, dass er auch die Feuerbeschau in seiner Anlage durchführen und vorhandene Gefahren beseitigen muss. Die Durchführung der Feuerbeschau ist damit haftungsrechtlich nicht der Gemeinde, sondern dem Betreiber zuzurechnen. Für die Werkfeuerwehr eines Betriebes ist die Feuerbeschau eine Möglichkeit, sich auch im vorbeugenden Brandschutz (vgl. Berufsfeuerwehr) noch stärker durchzusetzen. In § 5 FBV wird - wie auch in § 2 FBV - darauf verzichtet, die Prüfgegenstände der Feuerbeschau abschließend aufzuzählen; es sollte gerade nicht abschließend festgelegt werden, welche Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall zweckmäßig oder nützlich sind. Aus den genannten Beispielen, „die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen“ wird jedoch deutlich, dass Prüfgegenstände alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen sind, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder eine Rolle spielen. Insofern ist hier auch der Zusammenhang mit der Begriffserklärung der Feuerbeschau in § 1 zu erkennen, weil eine rasche und problemlose Bekämpfung der (erfahrungsgemäß nicht völlig vermeidbaren) Brände in erster Linie dazu dient, Gefahren für Leben, Gesundheit und Besitz durch Brände zu begrenzen und schnell ohne weitere Folgeschäden zu beseitigen. Die Frage, ob aus Gründen des Brandschutzes eine wesentliche Änderung genehmigter oder geduldeter Gebäude oder deren Nutzung erforderlich ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerbeschau. Dies soll von den Bauaufsichtsbehörden zusammen mit den Eigentümern und Betreibern entschieden werden. Inhalt der Feuerbeschau ist im wesentlichen die Feststellung der Mängel und die Forderung, diese abzustellen. Jedoch muss die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FBV (am besten schriftlich) unterrichtet werden, sofern aufgrund der Feuerbeschau bauliche Änderungen in oder an einem Gebäude notwendig sind. Dabei können selbstverständlich auch Vorschläge für einzelne Maßnahmen vorgebracht werden. Der verfahrensmäßige Ablauf ist wie bisher gleichgeblieben. Nach Feststellung der Mängel und der Information des Eigentümers/ Betreibers erfolgt zu gegebener Zeit eine Nachschau, bei der die vorher festgestellten Mängel nochmals überprüft werden. Bei der Nachschau kann dann eine weitere Frist zur Behebung der Mängel zugestanden oder aber eine kostenpflichtige Anordnung zur Behebung der Mängel erlassen werden. Die Form sollte unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewählt werden. 2. Ausbildung von FeuerbeschauernDa es in Bayern keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausbildung von Feuerbeschauern gibt, können nachfolgend nur Vorschläge zu Ausbildungsinhalten dargestellt werden, um eine der Aufgabe entsprechende Qualifikation zu erreichen. Die Vorschläge beziehen sich in erste Linie auf einen Feuerbeschauer in großstädtischen Ballungsgebieten. In ländlichen Bereichen muss sich die Ausbildung am vorhandenen Gefahrenpotential orientieren. a) Vorbeugender Brandschutz Hier sollten Grundlagen in den Gebieten
vermittelt werden. b) Technik Brandgefahren können von Elektro- und Gasinstallationen sowie technischen Anlagen beziehungsweise von Einrichtungen oder Produktionsverfahren ausgehen. Der Feuerbeschauer ist hier nur soweit zu schulen, dass bei einer Besichtigung augenfällige Mängel erkannt werden können. Ansonsten empfiehlt es sich, für diese Bereiche die Kenntnisse besonderer Sachverständiger heranzuziehen. Sie können auch durch eine entsprechende berufliche Vorbildung des Feuerbeschauers abgedeckt werden. c) Abwehrender Brandschutz Die Auswirkungen von Brandgefahren können nur eingeschätzt werden, wenn der Feuerbeschauer Kenntnisse und praktische Erfahrungen im abwehrenden Brandschutz besitzt. Nur wer die Gewalt, die Tücke und die schnelle Ausbreitung von Feuer und Rauch aus eigener Anschauung kennt, kann am „kalten Objekt“ die Folgen von baulichen oder betrieblichen Mängeln bei Ausbruch eines Brandes richtig einschätzen. Zudem dient eine Feuerbeschau auch der Vorbereitung eines möglichen Feuerwehreinsatzes. Es sind daher auch einsatztaktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Führung selbstständiger taktischer Feuerwehreinheiten wünschenswert. Darüber hinaus erleichtert eine Ausbildung als Drehleitermaschinist die Beurteilung der Zugänglichkeit baulicher Anlagen insbesondere auch dann, wenn Feuerwehrleitern als zweiter Rettungsweg vorgesehen sind. Da sich die feuerwehrtechnische Ausbildung im wesentlichen am abwehrenden Brandschutz orientiert, sollten folgende Bereiche bei der Ausbildung eines Feuerbeschauers berücksichtigt werden:
Als Grundausbildung können die Ausbildungsinhalte mindestens eines Gruppenführer-Lehrganges an einer Staatlichen Feuerwehrschule (besser einer Zugführer-Ausbildung) angesehen werden. d) Feuerbeschau Der Feuerbeschauer sollte die rechtlichen Grundlagen und Zielsetzungen der Feuerbeschau kennen (Bayer. Feuerwehrgesetz, Verordnung über die Feuerbeschau, Richtlinien und Durchführungserlasse). Zusätzlich ist die Unterschiedlichkeit der feuerbeschaumöglichen Objekte zu verdeutlichen. Im Rahmen der Organisation und Abwicklung ist der praktische Verfahrensweg bei der Durchführung einer Feuerbeschau zu vermitteln. Dies reicht von der Anmeldung über die zielgerichtete Begehung eines Gebäudes bis zur Mängelfeststellung und -beseitigung sowie der Organisation einer Nachschau. Durch Aktenstudium der genehmigten Baupläne einer bestehenden Anlage erfolgt die Vorbereitung einer Feuerbeschau. Nur bei Kenntnis der genehmigten Zustände können bauliche Eingriffe oder Nutzungsänderungen erkannt werden. Voraussetzung hierfür ist die Fähigkeit, Baupläne und ihre Symbole entschlüsseln zu können. Bei der Mängelkunde sollte der Feuerbeschauer über die häufigsten baulichen und betrieblichen Mängel unterrichtet sein und dahingehend geschult werden, diese umgehend zu erkennen. Da gemeindliche Anordnungen zur Mängelbeseitigung Verwaltungsakte darstellen, ist die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen notwendig. Die Anforderungen zur Beseitigung baulicher Mängel bei bestehenden, rechtmäßig errichteten Anlagen setzen das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus. Sofern „Gefahr im Verzug“ ist und die zuständige Behörde nicht rechtzeitig eingreifen kann, ist jede Ordnungsbehörde befugt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Viele Anordnungen, die auf einer Feuerbeschau beruhen, sind Ermessensentscheidungen. Für die fehlerfreie Handhabung dieser Begriffe sollten zumindest Grundkenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des entsprechenden Ordnungsrechts vermittelt werden. Bei der Durchführung einer Feuerbeschau ist eine enge Zusammenarbeit mit zahlreichen Behörden erforderlich, insbesondere mit der unteren Bauaufsichtsbehörde, oft auch mit dem Gewerbeaufsichtsamt. Zuständigkeiten, Aufgaben und Organisation der Behörden sowie der richtige und zweckmäßige verwaltungstechnische Umgang untereinander müssen daher dem Feuerbeschauer bekannt sein. Planung und Organisation der Feuerbeschau sowie die Auswertung, die Bearbeitung und Verwaltung der Ergebnisse bedingen einen hohen Schreib- und Verwaltungsaufwand. Durch Einsatz der EDV und spezieller Programme lässt sich diese Arbeit erleichtern und effizienter gestalten. Nicht zuletzt ermöglicht erst die EDV eine statistische Auswertung. e) Allgemeine Grundlagen Bei einer Feuerbeschau wird der persönliche Kontakt zum Bürger hergestellt. Erfolg oder Misserfolg einer Feuerbeschau hängt oftmals vom persönlichen Auftreten des Feuerbeschauers ab. Neben fundiertem Fachwissen sollte daher der Umgang mit dem Bürger vermittelt werden. |
Stichwortartige Übersicht zu den Grundlagen und Kenntnissen eines Feuerbeschauers:
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Vorbeugender Brandschutz |
Technik |
Abwehrender Brandschutz |
Feuerbeschau |
Verwaltungs- |
EDV |
Allgemeine Grundlagen |
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Baukunde
Technische Organisatorische |
Bei Besichtigungen sollten augenfällige Mängel an Elektro- und Gasinstallationen sowie an technischen Anlagen und Produktionsverfahren erkannt werden. |
Einsatztaktische Kenntnisse und Erfahrungen Ausbildung als Drehleiter-maschinist von Vorteil Aufbereitung folgender
wichtiger Gesichtspunkte: |
Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Feuerbeschau Organisation und Abwicklung Planbearbeitung Mängelkunde Rechtliche Grundlagen der Mängelbeseitigung |
Kenntnisse der Zuständigkeiten Aufgaben und Organisation der Behörden, insbesondere der unteren Bauausichts-behörde |
Unbedingt
erforderlich ist der Einsatz von Personal-computern und notwendigen |
Gewandter Umgang mit Bürgern |