Rechtliche Grundlage bei Einsatzfahrten mit Feuerwehrfahrzeugen und privaten PKWs§ 35 StVO -SonderrrechtWas bedeutet die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung? § 35 StVO räumt das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO abzuweichen. Dies bedeutet eine Befreiung von den im Gesetz normierten Pflichten. Im Gegensatz zu § 38 StVO bürdet jedoch die Inanspruchnahme von Sonderrechten den anderen Verkehrsteilnehmern keine Pflichten auf. § 35 räumt auch keine unbedingten Vorrechte ein. Beispiel: §
35 StVO befreit von der Wartepflicht an Kreuzungen, gibt jedoch nicht
das Recht Abstraktes und konkretes Gefährdungsverbot gem. StVO Zweifellos birgt
die Inanspruchnahme von Sonderrechten (hier besonders die Überschreitung
der zul. Höchstgeschwindigkeit, Missachtung der Wartepflicht u.a.)
gegenüber der regelkonformen Verkehrsteilnahme besondere Gefahren.
Schon deshalb kann ein abstraktes Gefährdungsverbot Sonderrechte,
die unter den besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen nach
§ 35 StVO in Anspruch genommen werden, nicht beschneiden. Befreit § 35 StVO auch von anderen Verkehrsvorschriften außerhalb der StVO? N E I N !
! ! Ob Rechtfertigungsgründe nach § 34 StGB oder § 16 OwiG zum Tragen kommen, ist im Einzelfall zu prüfen. Begriffe und Erläuterungen Dringend
geboten ... Sondersignale Die Absicht Sonderrechte in Anspruch zu nehmen ist rechtzeitig, deutlich und unverkennbar anzuzeigen (BGH) Dies wirft die Frage auf, ob Sonderrechte auch mit Fahrzeugen auch ohne Einrichtungen für Blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden dürfen. Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen Weder § 35 StVO
noch die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Vollzugsbekanntmachungen
binden an die Inanspruchnahme von Sonderechten zwingend den Einsatz von
Sondersignalen. In der Rechtsprechung ist es mittlerweile unstreitig,
dass auch Feuerwehrleute, die im Alarmfall zum Gerätehaus bzw. zur
Einsatzstelle mit ihrem Privatfahrzeug fahren, Sonderrechte in Anspruch
nahmen können. Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rückfahrt von Einsatzstellen Ist denkbar, falls die zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Einzelfall erforderlich ist. Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Übungsfahrten Das Führen von
Fahrzeugen im Einzelfall unter Inanspruchnahme von Sonderrechten stellt
an den Fahrzeugführer besonders hohe Anforderungen. Es kann deshalb
angezeigt sein, dies im Rahmen von Übungen zu trainieren. Magnetschild "Feuerwehr im Einsatz" Allein aus diesem Schild können keine Sonderrechte abgeleitete werden. Es kann jedoch hilfreich sein, Privatfahrzeuge bei "Einsatzfahrten" zu kennzeichnen.
Das Gebot
sofort freie Bahn zu schaffen, richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer,
also auch Fußgänger. Wie hoch die Anforderungen zur Anordnung
einer Wegerechtsfahrt sind, geht schon aus dem Gesetzestext hervor, in
dem die schützenswerten Rechtsgüter aufgezahlt sind. Es ist in jedem Fall eine Güterabwägung zwischen den beeinträchtigten Rechtsgütern und den Rechtsgütern, die es zu schützen gilt, zu treffen. Es ist nicht Sinn eines hoheitlichen Einsatzes gefährdete Menschen oder bedeutende Sachwerte auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten. Es gilt also Festzustellen ist weiter, dass Sonderrecht und Wegerecht nicht deckungsgleich sind. Die Inanspruchnahme von Sonderrecht und Wegerecht wird sehr häufig gleichzeitig vorliegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch folgende Punkte
sollten nicht außer Acht gelassen werden: Mittlerweile wird bei allen Einsätzen auf Eigensicherung geachtet (Signalkleidung, Beleuchtungsgerät usw.). Warum also sollte dieser Eigensicherungsgedanke nicht auch bei der Fahrt zum Einsatzort eine besondere Rolle spielen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Haftung Verantwortlichkeit im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bei dem, der Sonder- und Wegerecht in Anspruch nimmt. Diesem obliegt auch die Beweislast bzgl. der Umstände, unter denen er sich für Sonder- und Wegerecht entschieden hat. Gemäß Urteil des BGH trägt der Dienstherr des Fahrers bzw. der Fahrer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben hat, dass der Fahrzeugführer die Vorfahrt eines anderen oder eine sonstige Verkehrsregel missachten durfte. Die Haftung regelt
sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (§§
823 ff, 839 BGB) sowie Art. 34 GG. |