Rechtliche Grundlage bei Einsatzfahrten mit Feuerwehrfahrzeugen und privaten PKWs

§ 35 StVO -Sonderrrecht

Was bedeutet die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung?

§ 35 StVO räumt das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO abzuweichen. Dies bedeutet eine Befreiung von den im Gesetz normierten Pflichten. Im Gegensatz zu § 38 StVO bürdet jedoch die Inanspruchnahme von Sonderrechten den anderen Verkehrsteilnehmern keine Pflichten auf.

§ 35 räumt auch keine unbedingten Vorrechte ein.

Beispiel: § 35 StVO befreit von der Wartepflicht an Kreuzungen, gibt jedoch nicht das Recht
einem anderen die Vorfahrt zu nehmen (anders § 38 StVO)

Kann von allen Regeln der StVO abgewichen werden ?

N E I N ! ! !
Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind auch bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerecht zu befolgen.

Abstraktes und konkretes Gefährdungsverbot gem. StVO

Zweifellos birgt die Inanspruchnahme von Sonderrechten (hier besonders die Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit, Missachtung der Wartepflicht u.a.) gegenüber der regelkonformen Verkehrsteilnahme besondere Gefahren. Schon deshalb kann ein abstraktes Gefährdungsverbot Sonderrechte, die unter den besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden, nicht beschneiden.
Keines falls aber darf die Verletzung der Verkehrsregeln zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen. Hier sind auch die Mitfahrer erfasst.

Befreit § 35 StVO auch von anderen Verkehrsvorschriften außerhalb der StVO?

N E I N ! ! !
Die Sonderrechtsregelung nach § 35 StVO kann sich nie auf z.B. Verkehrsdelikte nach dem StGB auswirken. Es lassen sich also Tatbestände wie Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Körperverletzungsdelikte ... - nie über § 35 StVO rechtfertigen.

Ob Rechtfertigungsgründe nach § 34 StGB oder § 16 OwiG zum Tragen kommen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Begriffe und Erläuterungen

Dringend geboten ...
ist eine Abweichung von Vorschriften der StVO nur, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben unumgänglich notwendig ist und wenn die Befolgung der Vorschriften die Erreichung des Einsatz- oder Übungszweckes unmöglich machen würde. Bei jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften gem. der StVO ist deren Notwendigkeit nach o.a. Maßgabe zu prüfen.

Sondersignale

Die Absicht Sonderrechte in Anspruch zu nehmen ist rechtzeitig, deutlich und unverkennbar anzuzeigen (BGH)

Dies wirft die Frage auf, ob Sonderrechte auch mit Fahrzeugen auch ohne Einrichtungen für Blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden dürfen.

Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen

Weder § 35 StVO noch die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Vollzugsbekanntmachungen binden an die Inanspruchnahme von Sonderechten zwingend den Einsatz von Sondersignalen. In der Rechtsprechung ist es mittlerweile unstreitig, dass auch Feuerwehrleute, die im Alarmfall zum Gerätehaus bzw. zur Einsatzstelle mit ihrem Privatfahrzeug fahren, Sonderrechte in Anspruch nahmen können.
Da dies für andere Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schwer erkennbar ist, kommt der Forderung auch § 35 Abs. 8 ... unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ... besondere Bedeutung zu.

Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rückfahrt von Einsatzstellen

Ist denkbar, falls die zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Einzelfall erforderlich ist.

Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Übungsfahrten

Das Führen von Fahrzeugen im Einzelfall unter Inanspruchnahme von Sonderrechten stellt an den Fahrzeugführer besonders hohe Anforderungen. Es kann deshalb angezeigt sein, dies im Rahmen von Übungen zu trainieren.
Deshalb ist die Feuerwehr auch bei Übungen von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies durch den Feuerwehrkommandanten angeordnet ist.

Magnetschild "Feuerwehr im Einsatz"

Allein aus diesem Schild können keine Sonderrechte abgeleitete werden. Es kann jedoch hilfreich sein, Privatfahrzeuge bei "Einsatzfahrten" zu kennzeichnen.


§ 38 StVO "Wegerecht"

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn bedeuten für andere Verkehrsteilnehmer "höchste Eile und größte Gefahr".Im Gegensatz zu der Sonderrechtsregelung nach § 35 StVO schafft § 38 StVO also Verpflichtungen für andere Verkehrsteilnehmer bzw. gewährt dem Wegerechtsinhaber Vorrechte.

Das Gebot sofort freie Bahn zu schaffen, richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer, also auch Fußgänger. Wie hoch die Anforderungen zur Anordnung einer Wegerechtsfahrt sind, geht schon aus dem Gesetzestext hervor, in dem die schützenswerten Rechtsgüter aufgezahlt sind.
Zweifellos muss es sich also um ganz erhebliche Gefahren handeln, des es abzuwehren gilt.
Ob dies bereits bei z.B. Ölspuren oder überfluteten Kellern gegeben ist, ist eher unwahrscheinlich, bleibt letztlich jedoch eine Einzelfallentscheidung des Einsatzleiter. Bei Fahrten mit Privatfahrzeugen kann Wegerecht nicht in Anspruch genommen werden, da mangels entsprechender Ausrüstung keine Sondersignale gesetzt werden können. Sonderrechte siehe Ausführungen zu § 35 StVO.

Zusammenfassung Sonderrecht/Wegerecht

Es ist in jedem Fall eine Güterabwägung zwischen den beeinträchtigten Rechtsgütern und den Rechtsgütern, die es zu schützen gilt, zu treffen. Es ist nicht Sinn eines hoheitlichen Einsatzes gefährdete Menschen oder bedeutende Sachwerte auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten.

Es gilt also
je höher der Grad der Abweichung von den allgemeinen Verkehrsregeln, desto größter die Sorgfaltspflicht des Einsatzleiters und der Kraftfahrer

Festzustellen ist weiter, dass Sonderrecht und Wegerecht nicht deckungsgleich sind. Die Inanspruchnahme von Sonderrecht und Wegerecht wird sehr häufig gleichzeitig vorliegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Auch folgende Punkte sollten nicht außer Acht gelassen werden:
Sonder- und Wegerecht mögen zwar die Sanktionsfähigkeit von Verkehrsordnungswidrigkeiten beseitigen und sogar Vorrechte vor anderen geben, physikalische Grenzen und widrige Verkehrs- bzw. Witterungsverhältnisse können sie nicht beseitigen. So steigt das erforderliche Maß an Sorgfaltspflicht auch mit anderen äußeren Faktoren.

Mittlerweile wird bei allen Einsätzen auf Eigensicherung geachtet (Signalkleidung, Beleuchtungsgerät usw.). Warum also sollte dieser Eigensicherungsgedanke nicht auch bei der Fahrt zum Einsatzort eine besondere Rolle spielen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit / Haftung

Verantwortlichkeit im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bei dem, der Sonder- und Wegerecht in Anspruch nimmt. Diesem obliegt auch die Beweislast bzgl. der Umstände, unter denen er sich für Sonder- und Wegerecht entschieden hat.

Gemäß Urteil des BGH trägt der Dienstherr des Fahrers bzw. der Fahrer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben hat, dass der Fahrzeugführer die Vorfahrt eines anderen oder eine sonstige Verkehrsregel missachten durfte.

Die Haftung regelt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (§§ 823 ff, 839 BGB) sowie Art. 34 GG.