Fachbereich 1 - AK 1 Atemschutz, RiscAufgrund der großen positiven Resonanz der letztjährigen Kursteilnehmer an unserem Spezialkurs bei Risc in Rotterdam haben wir beschlossen, 2009 wieder einen Kurs durchzuführen. Erfahrungsbericht mit Fotos von Risc 2008 Information des GUVV zum Feuerwehrschutzanzug (PDF, 24,5 KB) Hinweise für den Umgang mit Pressluftatmern der Feuerwehren nach thermischer Belastung - Sicherheitshinweise (PDF, 27,7 KB) Bericht der Atemschutztagung in Freilassing vom 14.04.2007 Kennzeichnung Atemschutzflaschen Die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gasflaschen ist in DIN EN 1089-3 - eine europäische Norm - geregelt. Die Kennzeichnungsfarben sind an den Gasflaschenschultern anzubringen. Die Atemschutzflaschen müssen an den Schultern danach weiß/schwarz lackiert sein (zum Vergleich: Flaschen für medizinischen Sauerstoff verfügen über weiße Flaschenschultern). Für die Flaschenkörper wird dagegen keine konkrete Farbe vorgeschrieben; es sollen aber Farben, die zu Missdeutungen führen können, nicht verwendet werden. Vorzugsweise sollten Flaschenkörper in gelber Farbe lackiert werden. Diese können beispielsweise auch in weiß oder grau ausgeführt sein. Quelle: Auszug aus einem Email des Bayer. Staatsministeriums des Innern an den LFV Bayern Tödlicher
Atemschutzunfall in Göttingen
(PDF, 509 KB) Ermittlungsverfahren
gegen Stadtbrandmeister eingestellt (PDF,
60,1 KB) Presseinfo
der Berliner Feuerwehr (05.04.2004) Schweiz: Sieben Feuerwehrleute bei Einsturz einer Tiefgarage getötet (PDF, 20,8 KB) Unfall mit Atemluftflasche (PDF, 385 KB) Sonstige Unfälle finden Sie unter Fachbereich 2 Probleme mit der AusrüstungInteressante Seite zur Vorbeugung von AtemschutzunfällenInteressantes zum Thema Atemschutz / Flashover gibt es auf der Homepage www.atemschutz.org Vorgehensweise bei Vogelgrippe Die Feuerwehr leistet den Veterinärämtern Amtshilfe, so dass die für sie maßgebenden Vorschriften gelten, hier also die FwDV 500. Danach ist der ABC-Einsatz der Feuerwehr keine Tätigkeit im Sinne der BiostoffV (FwDV 500 Teil I Rahmenrichtlinien 1 Allgemeines Seite 5). Beim Einsammeln toter Vögel ist weder eine Untersuchung nach G 26 noch die Beratung und Untersuchung nach BiostoffV notwendig. FwDV
500 Merkblatt
der Kreisbrandinspektion München zum Thema Vogelgrippe Bei
folgenden Ministerien und Institutionen Robert
Koch Institut |